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Kundmachungen-Amtstafel

Kundmachung des Sozialreferates

Folgende Dokumente werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht:


• Novelle zur Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung
3. Stock, Zimmer Nr. 307


• Novelle zur Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung (StJWG DVO)
2. Stock, Zimmer Nr. 209

 
Kundmachungen des Anlagenreferates

 

Derzeit liegen keine Kundmachungen vor!

 

Für Antragsteller aus dem Bereich des Anlagenrechts stehen Projektsprechtage zur Verfügung.

Neben den verfahrensleitenden Juristen werden die erforderlichen Amtssachverständigen  sowie Vertreter des Arbeitsinspektorates und der Landesstelle für Brandverhütung beratend tätig.

 

Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 03842/45571-256 um einen Termin zu bemühen.

 

Auf Grund diverser Anfragen über die Beseitigung von Wässern aus Swimming-Pools etc. wird Folgendes mitgeteilt:

Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d.h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, gelten als häusliche/haushaltsähnliche Abwässer und sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einem Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls in die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.

• Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und Schongebiete) bewilligungsfrei
- auf eigenen Grund und Boden flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,
- ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder
- in eine Regenwasserkanalisation

eingeleitet werden. Diese Ableitungen können unter den gegebenen Randbedingungen derzeit aus fachlicher Sicht als lediglich geringfügige Einwirkungen und damit bewilligungsfrei eingestuft werden.

Derjenige, der diese Beckenwässer bewilligungsfrei beseitigen will, muss daher vor dem Verrieselungsvorgang oder vor der Einleitung die Tatsache des Unterschreitens des Aktivchlorgehaltes unter 0,05 mg/l nachweisen im Rahmen der Eigen- oder Fremdüberwachung durch geeignete Analysenmethoden (z.B. Beiziehung des Pool-Lieferanten).
Folgende Randbedingungen sind unbedingt zu beachten:
- Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien wie Algenbekämpfungsmittel („Algizide") enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet
werden.
- Voraussetzung für die Oberflächenverrieselung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation und ausreichender Sickerfähigkeit. Fremde Rechte dürfen dabei nicht verletzt
werden (Vernässung von Nachbargrundstücken). Im Zweifelsfall ist vor der Verrieselung oder Ableitung die zuständige Behörde (BH) zu kontaktieren.
- Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln ins Badewasser muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten
wird.
- Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als 10 %ige Erhöhung der Wasserführung nach sich ziehen.
- Beckenwässer dürfen nicht direkt (d.h. ohne Verrieselung über die Bodenoberfläche) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund
(z.B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in Oberflächengewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer
wasserrechtlichen Bewilligung.

Die vorstehenden Hinweise und Randbedingungen wurden dem ÖWAV-Merkblatt „Private Hallen- und Freischwimmbecken, Ableitung von Spül-, Reingigungs- und Beckenwässer mit Stand April 2008 entnommen.

Dieses ÖWAV-Merkblatt steht unter folgender Adresse zum Download bereit: www.oewav.at

 
Aufgefundene - Entlaufene Tiere

Kundmachungen gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz

Derzeit liegen keine Kundmachungen vor!

 
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