Daueraufenthalt-EU - Erstantrag
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen:
Befristete Aufenthaltstitel:
- EUR 218
Unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" :
- EUR 275
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
- EUR 50
Erteilung Aufenthaltstitel von Amts wegen:
- EUR 218
BREXIT Aufenthaltstitel - "Artikel 50 EUV":
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
Aufenthalt
von EWR-Bürgern, Schweizern und deren Angehörigen:
Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthaltes:
- EUR 44
Lichtbildausweise für EWR-Bürger:
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte:
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
NEU: In Österreich geborene Kinder sind bei der
ersten Bewilligung von den Gebühren befreit.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
