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Böllerschießen - Antrag

Allgemeine Informationen

Darunter versteht man das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

Hinweis:
Das Entzünden einer Gas- Sauerstoffmischung zur Erzeugung einer Knallwirkung unterliegt daher nicht dem Reglement des Pyrotechnikgesetzes.
Auch wenn in diesem Anwendungsfall keine behördliche Bewilligung erforderlich ist, empfiehlt es sich jedenfalls, mit der örtlichen Bürgermeisterin/dem örtlichen Bürgermeister, der Polizei und gegebenenfalls auch mit der Feuerwehr Kontakt aufzunehmen und die Schießzeiten abzusprechen (Lärmbelästigung). Ungebührlich störender Lärm stellt eine Verwaltungsübertretung dar (§ 1 Abs. 1 StLSG) und kann mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro bestraft werden.

Für das Böllerschießen ist eine behördliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich und darf nur unter Verwendung von Böller- bzw. Salutkanonen mit Böllerpatronen sowie Sicherheitsböllern durchgeführt werden.

Die Verwendung anderer Vorrichtungen wie Böller (Schießbecher) ist verboten.

Es wird hier auch auf das hohe Verletzungsrisiko und die daraus resultierenden Folgen (straf- wie zivilrechtlich) hingewiesen!

Voraussetzungen

Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das Böllerschießen zu feierlichen oder festlichen Anlässen Brauchtum darstellt.

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Nachweis der erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse

Zuständige Stelle

die Sicherheitsbehörde, die für den Wohnsitz örtlich zuständig ist:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Landespolizeidirektion


Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über schießtechnische Kenntnisse
  • Einverständnis der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, wenn auf fremden Grund geschossen werden soll

Kosten

  • Kosten für die bescheidmäßige Bewilligung: 6,50 Euro
  • Ansuchen: 14,30 Euro
  • pro Beilage: 3,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 29 (1) Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


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