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Taxilenkerausweis

Allgemeine Informationen

Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Taxilenkerausweis aufgrund eines formlosen Antrages aus.

Achtung! Der Taxilenkerausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.

Voraussetzungen

  • zwei Lichtbilder
  • Lenkerberechtigung für die Gruppe B (kein Probeführerschein!)
  • Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Ausstellung des Ausweises ein Pkw tatsächlich regelmäßig gelenkt wurde (z.B. durch Zulassungsschein)
  • gesundheitliche Eignung (ärztliches Gutachten eines ermächtigten Sachverständigenarztes)
  • Vertrauenswürdigkeit (innerhalb der letzten 5 Jahre keine strafgerichtliche Verurteilung, kein Führerscheinentzug)
  • vollendetes 20. Lebensjahr
  • Taxilenkerprüfungszeugnis (Kurs bei der Wirtschaftskammer bzw. WIFI)
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

Zuständige Stelle

Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
  • Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich

Kosten

  • Antragsgebühr: 40 Euro
  • Erlediungsgebühr: 30 Euro

Hinweis: 
Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

Rechtsgrundlagen

§ 4 der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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Kontakt

  • BH Leoben
  • +43 (0)3842 45571-0
  • E-Mail
  • Parteienverkehr:
    Mo - Freitag 8:00-12:30 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Amtsstunden:
    Mo-Do 8:00-15:00 Uhr und Fr 08:00-12:30 Uhr

Informationen zu Corona

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