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Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim

Allgemeine Informationen

Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für ihre/seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen.

Voraussetzungen

  • Aufenthalt in der Steiermark oder Berechtigung zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt
  • finanzielle Hilfsbedürftigkeit: Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung das Einkommen und das Pflegegeld der gepflegten Person übersteigen.
     

Fristen

Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor dem Heimeintritt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise zumindest der letzten zwölf Monate (z.B. AMS-Bestätigung, Pensionsmitteilung, Rentennachweis, Unfallrente, private Pensionsvorsorge, Beschluss über Unterhaltsanspruch, Krankengeld, Mieteinnahmen, Pflegegeldbezüge, Nachweis über Leibrente, Vorlage von Kontoauszügen)
  • Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung/Verpachtung sowie Kapitalerträgen: Einkommenssteuerbescheid der letzten 3 Wirtschaftsjahre
  • Nachweise für Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte (z.B. (Zins)Einnahmen aus Wertpapieren, Fondsanlagen, Sparbücher oder Sparbuchauszüge, Lebensversicherung, Wertpapiere, Aktien, Begräbniskostenversicherung)
  • Grundbuchsauszüge der Liegenschaften / Immobilien
  • Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde
  • Scheidungsurteil / Vergleichsausfertigung (jeweils mit Rechtskraftvermerk)
  • Beschluss über die Bestellung des/der gerichtlichen Erwachsenenvertreters/in bzw. Sachwalterbeschluss
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV bzw. Vertretungsbefugnis des/der nächsten Angehörigen mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV
  • Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV
  • Vorsorgevollmacht mit Registrierung ihrer Wirksamkeit (im ÖZVV bzw. durch einen Notar)
  • Schriftliche (individuelle) Vollmacht
  • Bestätigung des Pflegeheims, dass für die antragstellende Person ein sozialhilferechtlich anerkanntes Bett zur Verfügung steht

    Wenn Nicht-Österreicher/in:
  • Haftungserklärung nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, z.B. Anmeldebescheinigung bei EWR-Bürger/-innen

Kosten

Alle Erledigungen (z.B. Bescheide) und sonstige Amtshandlungen (z.B. Anträge, Niederschriften) im Rahmen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 in der geltenden Fassung

Erledigungsdauer

Der Antrag wird unverzüglich behandelt, sobald alle erforderlichen Unterlagen eingelangt sind.

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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