Jagdprüfungen

Allgemeine Informationen

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

Die Jagd darf nur mit einer Jagdkarte ausgeübt werden. Dazu ist eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung Voraussetzung. Diese Prüfung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde des ordentlichen Wohnsitzes:

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Die Prüfung erfolgt durch eine Prüfungskommission unter Leitung der Bezirkshauptmannschaft.

Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung wird das Jägerprüfungszeugnis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Geburtsurkunde
  • Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
  • amtsärztliches Gutachten

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz:

  • je Antrag und Zeugnis: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro bis 21,80 Euro

Verwaltungsabgaben nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2013

  • für das Zeugnis: 14,30 Euro
  • für die Zulassung zur Ablegung der Jägerprüfung: 133,70 Euro

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2012

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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